Die Zuständigkeit für das Fortpflanzungsmedizingesetz und die -verordnung wurde per Anfang 2009 ins BAG transferiert. Davor lag sie beim Bundesamt für Justiz.
Nach Artikel 119 BV ist der Mensch vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie geschützt. Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Das Fortpflanzungsmedizingesetz schützt die Menschenwürde, die Persönlichkeit sowie die Familie und verbietet missbräuchliche Anwendungen der Bio- und der Gentechnologie. Es erklärt das Kindeswohl zum obersten Grundsatz und verbietet das Aufbewahren von Embryonen, die Eispende sowie die gentechnologische Untersuchung des Embryos im Reagenzglas. Die Daten des Samenspenders werden bei einer Bundesstelle aufbewahrt und sind dem Kind zugänglich.
Der Werdegang des Fortpflanzungsmedizingesetzes
- Am 2. Juni 1995 schickt das EJPD den Vorentwurf für in Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung und eine nationale Ethikkommission (Humanmedizingesetz) in die Vernehmlassung (Medienmitteilung).
- Am 26. Juni 1996 verabschiedet der Bundesrat die Botschaft zu einem Fortpflanzungsmedizingesetz. Das Gesetz stellt einen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative für menschenwürdige Fortpflanzung dar (Medienmitteilung).
- Parlamentarische Beratungen (96.058)
- Volksabstimmung vom 12. März 2000
- Der Bundesrat setzt das Fortpflanzungsmedizingesetz und die Ausführungsbestimmungen auf den 1. Januar 2001 in Kraft (Medienmitteilung).
- Im Herbst 2009 kommen das EJPD und das EDI überein, dass die Federführung für das Gesetz (Anfragen zur Auslegung, parlamentarische Vorstösse etc.) vom Bundesamt für Justiz auf das Bundesamt für Gesundheit übergeht.