Seit die erste erfolgreiche IVF-Behandlung mit der Geburt von Louise Brown im Jahre 1978 in Grossbritannien abgeschlossen wurde, ist die Diskussion um Für und Wider der IVF-Behandlungen nicht mehr beendet worden. In den 90er Jahren bemühten sich die Politiker einen Konsens und eine Regelung für den Umgang mit entstehendem menschlichen Leben zu finden.
Ergebnis dieser Bemühungen war das “Fortpflanzungsmedizingesetz” (FMedG), das zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung beim Menschen angewendet werden dürfen. Es schützt die Menschenwürde, die Persönlichkeit sowie die Familie und verbietet missbräuchliche Anwendungen der Bio- und Gentechnologie und setzt zusätzlich eine nationale Ethikkommision ein.
Verboten sind in der Schweiz die Ei- und Embryonenspende sowie die Leihmutterschaft.
Geht der Kinderwunsch nicht auf natürlichem Wege in Erfüllung, können in der Schweiz in ca. 30 Zentren Behandlungen der medizinisch unterstützten Fortpflanzung in Anspruch genommen werden. Die rechtlichen Voraussetzungen für fortpflanzungsmedizinischen Behandlungen sind im Fortpflanzungsmedizingesetz festgelegt.
Das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) und die gleichnamige Verordnung (FMedV) sind seit Januar 2001 in Kraft und wurde mehrmals revidiert. Das Bundesamt für Gesundheit ist verantwortlich für die Rechtsetzungsarbeiten mit Bezug zur Fortpflanzungsmedizin.
Für die Umsetzung und den Vollzug des Gesetzes sind die Gesundheitsdirektionen der Kantone zuständig.
Für die statistische Auswertung und regelmässige anonymisierte Veröffentlichung der Schweizer Daten zu den fortpflanzungsmedizinischen Tätigkeiten und deren Ergebnisse ist das Bundesamt für Statistik (BFS) zuständig.
Das Register zur Erfassung von Geburten, die nach einem Fortpflanzungsverfahren mit gespendeten Samenzellen erfolgen, wird vom Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) im Bundesamt für Justiz geführt.